§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den
Namen „Deutsche Verkehrswacht – Kreisverkehrswacht Emmendingen“. Sitz
des Vereins ist Emmendingen.
2.
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
3.
Der Verein – in
folgendem „Kreisverkehrswacht“ bezeichnet – wurde am 17.08.1951
gegründet und am 30.12.1958 unter der Nr. 88 in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Emmendingen eingetragen. Er wird nunmehr beim Registergericht des
Amtsgerichts Freiburg unter der Geschäftsnummer VR260088 geführt. Er ist
Mitglied der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg.
§ 2 Zweck
1.
Zweck des Vereins ist
die Förderung der Verkehrssicherheit und die Verhütung von Verkehrsunfällen
unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes durch freiwillige
Mitarbeit und Eigeninitiative aller Mitglieder und deren Gliederungen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch:
• Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung,
• Verhütung von Verkehrsunfällen durch
geeignete Maßnahmen,
• Vertretung des Anspruchs aller
Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr,
• Unterstützung anderer Verkehrswachten
bei ihrer Arbeit,
• Gewinnung von Verkehrsteilnehmern zur
Mitarbeit,
• Förderung der Jugendarbeit und ihre
Organisation mit dem Ziel, junge Menschen frühzeitig an die
Verkehrssicherheitsarbeit der Verkehrswachten heranzuführen,
• Zusammenarbeit mit gemeinnützigen
Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die
Verkehrssicherheit fördern,
• Teilnahme an landes- und bundesweiten
Programmen und Aktivitäten der Deutschen Verkehrswacht und der
Landesverkehrswacht Baden-Württemberg.
2.
Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen
Grundsätzen und geschlossen auch im Gebiet der Kreisverkehrswacht Geltung zu
verschaffen, wird sie die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht
e. V. und der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e. V. nach den örtlich gegebenen
Möglichkeiten umsetzen, sofern sie sich auf deren Zwecke gemäß § 2 ihrer
Satzung beziehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3a Vergütung für die Vereinstätigkeit
1.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
2.
Vorstandmitglieder können für die Vorstandstätigkeit
eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung
nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.
3.
Wer die pauschale Tätigkeitsvergütung nach Satz 1 in
Anspruch nimmt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Fahrtkostenersatz nach
Absatz 3.
4.
Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder einen
Ersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Hiervon ausgenommen sind Fahrten zu
Vorstandssitzungen und zu Jahreshauptversammlungen der KVW Emmendingen und
Fahrten, die anderweitig vergütet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Ordentliche Mitglieder
des Vereins können werden:
1.1
natürliche Personen
1.2
juristische Personen
1.3
Verbände und Vereinigungen
1.4
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags.
Sie wird vollzogen durch den Vorstand, der die Aufnahme dem neuen Mitglied
schriftlich zu bestätigen hat.
2.
Ordentliche Mitglieder
sind ferner die durch ihre Wahl bestätigten Mitglieder des Vorstandes. Die mit
einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung der gewählten
Person, das Amt anzunehmen.
3.
Die Mitgliedschaft endet
3.1 durch
Austritt, durch Ausschluss oder bei natürlichen Personen durch Tod.
3.2
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres
zulässig und muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3.3
Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
·
es gröblich gegen die
Zwecke der Deutschen Verkehrswacht verstößt,
·
es wegen schwerwiegenden
Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist,
·
es sonst ein Verhalten
zeigt, das geeignet ist, dem Ansehen der Verkehrswacht in der Öffentlichkeit zu
schaden,
·
oder es mit der Zahlung
von zwei und mehr Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
3.4
Über den Ausschluss
beschließt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung
zulässig.
§
5 Ehrenmitglieder
1.
Zu Ehrenmitgliedern kann
der Vorstand natürliche Personen ernennen, die sich um die Förderung der
Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Kreisverkehrswacht besonders
verdient gemacht haben.
2.
Ehrenmitglieder haben
die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sie sind jedoch beitragsfrei.
3.
Ist oder war das
Ehrenmitglied im Vorstand tätig, so kann es an den Sitzungen dieses Gremiums
mit beratender Stimme teilnehmen.
4.
Die Ehrenmitgliedschaft
erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder durch Tod.
§
6 Beitrag
1.
Die in § 4 genannten
Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Der
Jahresbeitrag ist im Voraus bis spätestens 30. Juni jeden Jahres zu entrichten.
Zur Verwaltungsvereinfachung sollte der Beitragseinzug im Abbuchungsverfahren
erfolgen; hierzu hat das Mitglied gegebenenfalls bereits bei der Beitrittserklärung
eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.
§
7 Verhältnis zu den
Dachorganisationen
1.
Die Kreisverkehrswacht
erkennt an, dass sie das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur hat, wenn sie
in ihrer Satzung, die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen
Verkehrswacht e. V. beschlossenen Mindestanforderungen aufnimmt. Sie bedarf der
Anerkennung durch den Vorstand der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e. V.
2.
Alle Angelegenheiten,
die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die
Kreisverkehrswacht mit den hierfür zuständigen Behörden selbstständig. Für
Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet sie die Landesverkehrswacht
bzw. die Deutsche Verkehrswacht ein.
3.
Der Vorstand der
Landesverkehrswacht ist berechtigt, der Kreisverkehrswacht das Recht auf
Führung dieser Bezeichnung zu entziehen, wenn diese die von der Deutschen
Verkehrswacht e.V. aufgestellten Mindesterfordernisse nicht in ihre Satzung
aufnimmt oder gegen den Zweck des Vereins verstößt, wie er sich aus § 2 dieser
Satzung ergibt.
4. In
den Fällen des Abs. 1 und Abs. 3 steht der Kreisverkehrswacht die Beschwerde an
den Vorstand der Deutschen Verkehrswacht e.V. zu, der endgültig entscheidet.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
1.
die
Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
§
9 Mitgliederversammlung
1.
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende und in die
ausgelegte Stammliste eingetragene Mitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3.
Einberufung der Mitgliederversammlung
3.1
Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand
einzuberufen. Sie soll möglichst vor der Hauptversammlung der
Landesverkehrswacht stattfinden. Alle Mitglieder des Vereins sind unter
Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
einzuladen.
3.2
Der
Vorstand ist berechtigt, in dringenden Fällen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn dies 1/5 der
Mitglieder fordert.
4.
Anträge zur Tagesordnung
können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstag
beim Vorstand der Kreisverkehrswacht schriftlich eingegangen sein.
5.
Die
Mitgliederversammlung
5.1
nimmt
den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung
des Vorstandes.
5.2
wählt
den Vorstand auf die Dauer von jeweils vier Jahren. Alle zwei Jahre scheidet
die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus; erstmals die unter der ungeraden
Ordnungsnummer des § 10 aufgeführten. Wiederwahl ist zulässig.
5.3
wählt
zwei Rechnungsprüfer, die über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht
erstatten. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet im
Wechsel ein Rechnungsprüfer aus. Wiederwahl ist zulässig.
5.4
beschließt
über Satzungsänderungen, die einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
bedürfen. Satzungsänderungen, die sich auf die zur Wahrung einer einheitlichen
Arbeit der Deutschen Verkehrswacht beschlossenen Mindesterfordernisse beziehen
oder in Form von Dringlichkeitsanträgen gestellt werden, sind unzulässig.
5.5
wählen
die Delegierten für die Hauptversammlung der Landesverkehrswacht
Baden-Württemberg e. V., deren Funktion bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung andauert.
5.6
behandelt
im Übrigen die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung.
6.
Dringlichkeitsanträge
außerhalb der Tagesordnung können nur behandelt werden, wenn mindestens 1/3 der
vertretenen Stimmen einverstanden ist.
§ 10 Vorstand
1.
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus
1.1 dem/der
Vorsitzenden
1.2 dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden
1.3 dem/der
Schatzmeister/-in
1.4 dem/der
Schriftführer/-in
1.5 sowie
unter fortlaufenden Ordnungsziffern aus mindestens 3, höchstens 5 Beisitzern/-innen.
2.
Von der Funktion der
Ordnungsziffern 1.2 bis 1.4 können maximal zwei in Personalunion wahrgenommen
werden.
3. Optional kann der
Vorstand mit folgenden Funktionen ergänzt werden:
·
einem/einer Mitgliederbeauftragten
·
einem/einer Beauftragten
für die Jugendarbeit
·
einem/einer Beauftragten
für die Medien- und Pressearbeit
Die Funktionen der Ziffer
3 können in Personalunion wahrgenommen werden.
4.
Der Vorstand bleibt so
lange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß bestellt worden sind.
5.
Die Entscheidungen im
Vorstand kommen mit einfacher Mehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen sind zulässig,
sofern dem nicht widersprochen wird.
6.
Gesetzliche Vertreter im
Sinne des § 26 BGB sind sämtliche Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. 1
Ordnungsziffer 1.1 bis 1.4. Der/Die Vorsitzende ist
alleinvertretungsberechtigt, der/die stellvertretende Vorsitzende zusammen mit
einem weiteren Vorstandsmitglied Ordnungsziffer 1.3 bis 1.4. Eine weitere
Vertretung ist ausgeschlossen.
7.
Der Vorstand leitet den
Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der
Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
8.
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn sämtliche Vorstandsmitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens
drei seiner Mitglieder an dem Beschluss mitgewirkt haben.
9.
Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes nach Ordnungszahl 1.1 bis 1.4 vorzeitig aus, bestellt der
Vorstand für den Rest der Wahlperiode, höchstens jedoch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, einen Nachfolger/eine Nachfolgerin.
10. Die
Wahl der Mitglieder des Vorstandes kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 27
Abs. 2 BGB).
§ 12 Geschäftsführung
Für die Verwaltung des Vereins kann vom
Vorstand ein/-e hauptamtliche/-r Geschäftsführer/-in bestellt werden. Seine/ihre
Rechte und Pflichten sind durch besonderen Dienstvertrag festzulegen.
§ 13 Gemeinsame
Bestimmungen für alle Organe
1.
Alle Organe können sich
eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter
Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen
nicht Mitglieder der Organe zu sein.
2.
Die Sitzungen des
Vorstands können sowohl in Präsenz als auch in Video- oder Telefonkonferenz
stattfinden oder als Kombination dieser Teilnahmemöglichkeiten. Die
Mitgliederversammlung hat, wenn möglich, als Präsenzveranstaltung
stattzufinden. Nur wenn dies auch tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht
möglich ist, wenn beispielsweise Zusammenkünfte von Personengruppen zu diesem
Zeitpunkt untersagt sind, kann der Vorstand beschließen, dass die
Mitgliederversammlung im virtuellen Raum mit technischen Hilfsmitteln
stattfindet.
3.
Die Organe sind
berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Den
Gästen steht kein Stimmrecht zu.
4.
Über die Sitzungen bzw.
Versammlungen der Organe ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern
des Organs zugeht.
§ 14 Auflösung
des Vereins
1.
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine 3/4 Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
2.
Bei der Auflösung und
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen an die Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e. V., die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung
zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.10.2021
beschlossen. Sie löst die Satzung in der Fassung vom 20.04.2016 ab und ist nach
Genehmigung durch das Amtsgericht Freiburg im Breisgau vom 07.03.2022 -Vereinsregister Nr. VR260088 – zu diesem Termin in
Kraft getreten.