Verkehrswacht

Satzung

§ 1                 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht – Kreisverkehrswacht Emmendingen“. Sitz des Vereins ist Emmendingen.

2.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3.     Der Verein – in folgendem „Kreisverkehrswacht“ bezeichnet – wurde am 17.08.1951 gegründet und am 30.12.1958 unter der Nr. 88 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Emmendingen eingetragen. Er wird nunmehr beim Registergericht des Amtsgerichts Freiburg unter der Geschäftsnummer VR260088 geführt. Er ist Mitglied der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg.

§ 2           Zweck

1.     Zweck des Vereins ist die Förderung der Verkehrssicherheit und die Verhütung von Verkehrsunfällen unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes durch freiwillige Mitarbeit und Eigeninitiative aller Mitglieder und deren Gliederungen.

      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

•        Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung,

•        Verhütung von Verkehrsunfällen durch geeignete Maßnahmen,

•        Vertretung des Anspruchs aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr,

•        Unterstützung anderer Verkehrswachten bei ihrer Arbeit,

•        Gewinnung von Verkehrsteilnehmern zur Mitarbeit,

•        Förderung der Jugendarbeit und ihre Organisation mit dem Ziel, junge Menschen frühzeitig an die Verkehrssicherheitsarbeit der Verkehrswachten heranzuführen,

•        Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Verkehrssicherheit fördern,

•        Teilnahme an landes- und bundesweiten Programmen und Aktivitäten der Deutschen Verkehrswacht und der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg.    

2.     Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen auch im Gebiet der Kreisverkehrswacht Geltung zu verschaffen, wird sie die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e. V. und der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e. V. nach den örtlich gegebenen Möglichkeiten umsetzen, sofern sie sich auf deren Zwecke gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen.

§ 3          Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3a        Vergütung für die Vereinstätigkeit

1.     Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.     Vorstandmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.

3.     Wer die pauschale Tätigkeitsvergütung nach Satz 1 in Anspruch nimmt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Fahrtkostenersatz nach Absatz 3.

4.     Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hiervon ausgenommen sind Fahrten zu Vorstandssitzungen und zu Jahreshauptversammlungen der KVW Emmendingen und Fahrten, die anderweitig vergütet werden.

§ 4           Mitgliedschaft

1.     Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

1.1   natürliche Personen

1.2   juristische Personen

1.3   Verbände und Vereinigungen

1.4   Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags. Sie wird vollzogen durch den Vorstand, der die Aufnahme dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen hat.

2.     Ordentliche Mitglieder sind ferner die durch ihre Wahl bestätigten Mitglieder des Vorstandes. Die mit einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung der gewählten Person, das Amt anzunehmen.

3.     Die Mitgliedschaft endet

3.1   durch Austritt, durch Ausschluss oder bei natürlichen Personen durch Tod.

3.2   Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3.3   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

·          es gröblich gegen die Zwecke der Deutschen Verkehrswacht verstößt,

·          es wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist,

·          es sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, dem Ansehen der Verkehrswacht in der Öffentlichkeit zu schaden,

·          oder es mit der Zahlung von zwei und mehr Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

3.4   Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 5           Ehrenmitglieder

1.     Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand natürliche Personen ernennen, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Kreisverkehrswacht besonders verdient gemacht haben.

2.     Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sie sind jedoch beitragsfrei.

3.     Ist oder war das Ehrenmitglied im Vorstand tätig, so kann es an den Sitzungen dieses Gremiums mit beratender Stimme teilnehmen.

4.     Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder durch Tod.

§ 6           Beitrag

1.     Die in § 4 genannten Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2.     Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis spätestens 30. Juni jeden Jahres zu entrichten. Zur Verwaltungsvereinfachung sollte der Beitragseinzug im Abbuchungsverfahren erfolgen; hierzu hat das Mitglied gegebenenfalls bereits bei der Beitrittserklärung eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.

§ 7           Verhältnis zu den Dachorganisationen

1.     Die Kreisverkehrswacht erkennt an, dass sie das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur hat, wenn sie in ihrer Satzung, die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht e. V. beschlossenen Mindestanforderungen aufnimmt. Sie bedarf der Anerkennung durch den Vorstand der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e. V.

2.     Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Kreisverkehrswacht mit den hierfür zuständigen Behörden selbstständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet sie die Landesverkehrswacht bzw. die Deutsche Verkehrswacht ein.

3.     Der Vorstand der Landesverkehrswacht ist berechtigt, der Kreisverkehrswacht das Recht auf Führung dieser Bezeichnung zu entziehen, wenn diese die von der Deutschen Verkehrswacht e.V. aufgestellten Mindesterfordernisse nicht in ihre Satzung aufnimmt oder gegen den Zweck des Vereins verstößt, wie er sich aus § 2 dieser Satzung ergibt.

4.     In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 3 steht der Kreisverkehrswacht die Beschwerde an den Vorstand der Deutschen Verkehrswacht e.V. zu, der endgültig entscheidet.

§ 8           Organe

Organe des Vereins sind:

1.     die Mitgliederversammlung

2.     der Vorstand

§ 9           Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende und in die ausgelegte Stammliste eingetragene Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3.     Einberufung der Mitgliederversammlung

3.1   Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll möglichst vor der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht stattfinden. Alle Mitglieder des Vereins sind unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.

3.2   Der Vorstand ist berechtigt, in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn dies 1/5 der Mitglieder fordert.

4.     Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand der Kreisverkehrswacht schriftlich eingegangen sein.

5.     Die Mitgliederversammlung

5.1   nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

5.2   wählt den Vorstand auf die Dauer von jeweils vier Jahren. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus; erstmals die unter der ungeraden Ordnungsnummer des § 10 aufgeführten. Wiederwahl ist zulässig.

5.3   wählt zwei Rechnungsprüfer, die über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht erstatten. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet im Wechsel ein Rechnungsprüfer aus. Wiederwahl ist zulässig.

5.4   beschließt über Satzungsänderungen, die einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bedürfen. Satzungsänderungen, die sich auf die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht beschlossenen Mindesterfordernisse beziehen oder in Form von Dringlichkeitsanträgen gestellt werden, sind unzulässig.

5.5   wählen die Delegierten für die Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e. V., deren Funktion bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung andauert.

5.6   behandelt im Übrigen die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung.

6.     Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung können nur behandelt werden, wenn mindestens 1/3 der vertretenen Stimmen einverstanden ist.

§ 10         Vorstand

1.                     Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus

1.1   dem/der Vorsitzenden

1.2   dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

1.3   dem/der Schatzmeister/-in

1.4   dem/der Schriftführer/-in

1.5   sowie unter fortlaufenden Ordnungsziffern aus mindestens 3, höchstens 5 Beisitzern/-innen.

2.     Von der Funktion der Ordnungsziffern 1.2 bis 1.4 können maximal zwei in Personalunion wahrgenommen werden.

3.     Optional kann der Vorstand mit folgenden Funktionen ergänzt werden:

·          einem/einer Mitgliederbeauftragten

·          einem/einer Beauftragten für die Jugendarbeit

·          einem/einer Beauftragten für die Medien- und Pressearbeit

Die Funktionen der Ziffer 3 können in Personalunion wahrgenommen werden.

4.     Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß bestellt worden sind.

5.     Die Entscheidungen im Vorstand kommen mit einfacher Mehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen sind zulässig, sofern dem nicht widersprochen wird.

6.     Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind sämtliche Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. 1 Ordnungsziffer 1.1 bis 1.4. Der/Die Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, der/die stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied Ordnungsziffer 1.3 bis 1.4. Eine weitere Vertretung ist ausgeschlossen.

7.     Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

8.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens drei seiner Mitglieder an dem Beschluss mitgewirkt haben.

9.     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes nach Ordnungszahl 1.1 bis 1.4 vorzeitig aus, bestellt der Vorstand für den Rest der Wahlperiode, höchstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einen Nachfolger/eine Nachfolgerin.

10.  Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 27 Abs. 2 BGB).

§ 12         Geschäftsführung

Für die Verwaltung des Vereins kann vom Vorstand ein/-e hauptamtliche/-r Geschäftsführer/-in bestellt werden. Seine/ihre Rechte und Pflichten sind durch besonderen Dienstvertrag festzulegen.

§ 13         Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

1.     Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen nicht Mitglieder der Organe zu sein.

2.     Die Sitzungen des Vorstands können sowohl in Präsenz als auch in Video- oder Telefonkonferenz stattfinden oder als Kombination dieser Teilnahmemöglichkeiten. Die Mitgliederversammlung hat, wenn möglich, als Präsenzveranstaltung stattzufinden. Nur wenn dies auch tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, wenn beispielsweise Zusammenkünfte von Personengruppen zu diesem Zeitpunkt untersagt sind, kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum mit technischen Hilfsmitteln stattfindet.

3.     Die Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Den Gästen steht kein Stimmrecht zu.

4.     Über die Sitzungen bzw. Versammlungen der Organe ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern des Organs zugeht.

§ 14         Auflösung des Vereins

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.

2.     Bei der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15         Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.10.2021 beschlossen. Sie löst die Satzung in der Fassung vom 20.04.2016 ab und ist nach Genehmigung durch das Amtsgericht Freiburg im Breisgau vom 07.03.2022 -Vereinsregister Nr. VR260088 – zu diesem Termin in Kraft getreten.

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